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Finanzministerium äußert sich zu Krypto-Steuer!

Finanzministerium äußert sich zu Krypto-Steuer!

BlocktrainerBlocktrainer2025/04/01 00:22
Von:Blocktrainer
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Der folgende Artikel ist ein Gastbeitrag von Dr. Ingo Heuel Elias Tück, unseren Partnern in Steuerangelegenheiten. Dr. Heuel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Namenspartner der LHP Gruppe, welche 2024 als „Kanzlei des Jahres für Steuerstrafrecht“ ausgezeichnet wurde. Die Kanzlei verfügt über eine besondere Expertise im Bereich Bitcoin Kryptowährungen. Elias Tück ist studierter Wirtschaftsjurist und bei der Kanzlei als Zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern tätig.

BMF äußert sich zu Bitcoin Krypto

Zuletzt hat sich das Bundesministerium für Finanzen vor knapp drei Jahren zum Thema Bitcoin und Kryptowährungen geäußert. Nun ist Anfang März ein neues Schreiben veröffentlicht worden, das die steuerliche Einordnung von Bitcoin und Kryptowährungen erneut behandelt. Was hat sich für Anleger konkret geändert, welche Neuerungen gibt es und was ist gleichgeblieben? 

Das 34-seitige Dokument ist im wesentlichen in drei Teile untergliedert: Grundlegende Erläuterungen, Steuerliche Einordnung, Pflichten von Anlegern

Nachdem auf den ersten Seiten (Rz, kurz für Randziffer, 1-29) diverse Begrifflichkeiten rund um das Thema Kryptowährungen erläutert und definiert werden, befasst sich der zweite Teil des Dokuments mit der steuerrechtlichen Einordnung. Hier wird jeweils zwischen dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen unterschieden. 

Bitcoin und andere Kryptowährungen sind wie bisher als Wirtschaftsgüter einzuordnen, was für die steuerliche Behandlung von Anschaffung, Veräußerung und Bewertung relevant ist (vgl. Rz 31-32). 

Insbesondere für Privatanleger bedeutet dies, dass sich Veräußerungsgewinne weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte qualifizieren und nach einem Jahr steuerfrei sind, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Innerhalb dieser Frist bleibt der Gewinn steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – allerdings wurde 2024 die Freigrenze auf 1.000 € angehoben. (Achtung: Hier handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Liegt man nur einen Euro über der Freigrenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.) Im Betriebsvermögen hingegen gibt es weder eine Spekulationsfrist noch einen Freibetrag – es bleibt damit bei der bisherigen Einordnung der grundsätzlichen Steuerpflicht von Gewinnen.

Neu ist, dass die Verwendungsreihenfolge FIFO (First in, First out) zwar nach wie vor als zulässig anerkannt wird, aber nun nach Auffassung der Finanzverwaltung Wallet-bezogen angewendet werden muss. Das bedeutet, dass jede Wallet für sich betrachtet wird und innerhalb einer Wallet die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten ist (vg. Rz 61-62).

Besteuerung von Mining Staking

Die steuerliche Einordnung von Mining und Staking bleibt im Wesentlichen unverändert. Im Betriebsvermögen sind sowohl Mining- als auch Staking-Erträge als gewerbliche Einkünfte zu versteuern, wohingegen im Privatvermögen zwischen aktivem und passivem Staking differenziert wird. Wirkt man an der Blockerstellung aktiv mit, läuft man schnell Gefahr, dass dies vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Ansonsten handelt es sich wie beim passiven Staking auch um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, welche mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (vgl. Rz 45-49). Neu ist jedoch, dass die erhaltenen Coins spätestens zum Jahresende als Einnahme als zugeflossen gelten, falls sie bis dahin noch nicht in der Wallet geclaimt wurden (vgl. Rz 48a).

Besteuerung von Hard Forks Airdrops

Die steuerliche Behandlung von Hard Forks bleibt unverändert. Entstehen durch eine Fork neue Coins, ist der Zufluss dieser Coins nicht steuerpflichtig. Bei der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist sind lediglich die Gewinne der Coins steuerpflichtig, wenn diese ursprünglich entgeltlich erworben wurden (vgl. Rz 68).
Bei Airdrops ist entscheidend, ob der Empfänger für den Erhalt eine Gegenleistung (z. B. Werbung auf Social Media, aktives Claimen) erbracht hat oder nicht. Sollte dies der Fall sein, handelt es sich um sonstige Einkünfte, die im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind. Andernfalls kann eine Schenkung vorliegen.

Steuerfalle Kryptowährungen? Diese Pflichten sind nicht zu ignorieren.

Der dritte Teil des Schreibens widmet sich den steuerlichen Pflichten von Anlegern und Unternehmern. Hier wird konkret geregelt, welche Mitwirkungspflichten bestehen, welche Nachweise erforderlich sind und unter welchen Bedingungen Steuerreports akzeptiert werden. Wer hier nicht aufpasst, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.

Ein zentrales Thema ist die Dokumentationspflicht. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Anleger ihre Transaktionen lückenlos nachzuweisen haben (vgl. Rz 87-89). Liegen keine vollständigen Nachweise vor, geht dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu Lasten des Steuerpflichtigen, sog. steuerliche Feststellungslast. Es empfiehlt sich daher, regelmäßig die Daten der genutzten Börsen zu sichern sowie in gewissen Abständen Screenshots der Walletbestände zu machen. Fehlende Aufzeichnungen – auch z. B. bei Insolvenz einer Börse – sollen zulasten des Anlegers gehen. Das bedeutet nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass diese die Besteuerungsgrundlagen unter Einbeziehung von Unsicherheitszuschlägen schätzen darf. Ganz so einfach darf es sich die Finanzverwaltung unseres Erachtens nach allerdings nicht machen. 

Grundsätzlich kommen Steuerpflichtige ihren allgemeinen Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung nach, indem sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und (auf gesonderte Anforderung durch Verwaltungsakt, §§  93 ,  97 AO ) die ihnen bekannten Beweismittel angeben (§  90 Abs. 1 Satz 2 AO ). 

Der Offenlegungspflicht wird regelmäßig durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben in der Einkommensteuererklärung genügt. Insbesondere lässt sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten darüber hinaus für den Bereich des Privatvermögens keine Beweisvorsorgepflicht i.S.v. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ableiten. Soweit keine gesetzliche Pflicht besteht, können Finanzbehörden auch nichts Abweichendes fordern. Eine Pflicht zur Sachaufklärung, Beweisvorsorge und -beschaffung kann sich aber aus den sogenannten erweiterten Mitwirkungspflichten des §  90 Abs. 2 AO ergeben. Diese kommen zur Anwendung, soweit steuerlich relevante Sachverhalte im Ausland verwirklicht werden. 

Für die Frage, ob ein Auslandsbezug gegeben ist, trägt aber wiederum das Finanzamt die sogenannte Feststellungslast. Es ist kein Negativbeweis des Mandanten erforderlich. Die Mitwirkungspflichten sind nicht nur durch das rechtlich und tatsächlich Mögliche begrenzt, sondern auch durch das im Einzelfall verhältnismäßige und zumutbare Maß. Die erweiterten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen entbinden die Finanzbehörden außerdem nicht von eigenen Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen (§  88 Abs. 1 Satz 1 AO ). Vor diesem Hintergrund beschränkt sich das BMF-Schreiben der Rz. 88 zunächst auf einen Hinweis auf §  150 Abs. 2 AO , der als Ausprägung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht in §  90 Abs. 1 Satz 2 AO  wahrheitsgemäße und nach bestem Wissen und Gewissen gemachte Angaben in der Steuererklärung fordert. Sodann führt das BMF aber in Rz. 89 an, dass bei Transaktionen, die über Handelsplattformen ausländischer Betreiber sowie über dezentrale Handelsplattformen („DEX“) getätigt werden, erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen sollen.

Nicht unbeachtet bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass § 90 Abs. 2 AO im Strafverfahren keine Anwendung zur Feststellung einer Steuerhinterziehung findet. Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung § 370 AO müssen aufgrund konkreter Tatsachen nach § 261 StPO nachgewiesen werden. Wegen des weltumspannenden Netzwerks der Kryptowährungen und aus dem Tatbestand, dass aus der digitalen Adresse kein Rückschluss auf das Herkunftsland gezogen werden kann, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung einen Auslandssachverhalt unterstellt – selbst dann, wenn auf zwei deutschen Servern z. B. Bitcoin gehandelt werden.

Fazit: Steuerfrei oder Steuerfalle? Was jetzt zählt.

Das neue BMF-Schreiben bringt mehr Klarheit, aber auch neue Pflichten für Anleger von Bitcoin und Kryptowährungen. Um Ärger mit den Behörden zu vermeiden, sollten Anleger auf eine sorgfältige Dokumentation achten und zusätzlich Börsendaten und Screenshots der Walletbestände in regelmäßigen Abständen, insbesondere zum 31.12. eines jeden Jahres, durchführen und sichern. Die Einordnung von Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter bleibt ebenso bestehen wie die Spekulationsfrist von einem Jahr für Privatanleger. 

Ob sich die Situation aufgrund der laufenden Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und CDU zeitnah ändern wird, bleibt abzuwarten. Ein veröffentlichtes Dokument der Arbeitsgruppe „Haushalt, Steuern, Finanzen“ deutet darauf hin, dass die Abschaffung der Jahresfrist für Bitcoin und andere Kryptowährungen diskutiert wird. Sollte dies umgesetzt werden, wäre die bisherige Regelung obsolet – mit weitreichenden Folgen für die Privatanleger.

Es bleibt also spannend.

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